Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Firma STI Solar-Technologie-International GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierten Bestandteil jedes Angebotes von STI und jedes mit Ihr abgeschlossenen Vertrages. Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten als nicht beigesetzt und sind rechtsunwirksam.

1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie die Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben.

§ 2 Angebote

2.1 Angebote von STI sind grundsätzlich freibleibend.

2.2. Angebotsunterlagen dürfen ohne Zustimmung von STI weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. STI behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Sie können jederzeit zurückgefordert werden.

§ 3 Vertragsabschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn STI nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung ausgestellt oder eine Lieferung zum Versand gebracht hat.

3.2 Die in technischen Unterlagen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

3.3 Nachträgliche Änderungen bzw. Ergänzungen und Nebenvereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

3.4 Fallen im Land des Käufers im Zusammenhang mit der Lieferung Steuern und sonstige Abgaben an, sind diese vom Käufer zu tragen.

§ 4 Preise

4.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk, ab Lager von STI exklusive Verpackung, Verladung, Montage, Versicherung, Umsatzsteuer.

4.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung. Treten zwischen Abschluss des Einzelvertrages und Leistungsausführung Materialkostenerhöhungen oder nicht im Einflussbereich von STI stehende Mehrleistungen bzw. Mehrkosten auslösende Umstände ein, erhöhen sich die nachkommenden Preise
entsprechend, außer zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als 2 Monate.

§ 5 Lieferung

5.1 Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wird, stets unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei Lieferung gegen Akkreditiv beginnt die Lieferfrist mit dem Datum der Eröffnung des Akkreditivs.

5.2 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bei Ablauf die Lieferung das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

5.3 Verzögert sich die Lieferung durch unabhängige Umstände, wie z. B. Arbeitskonflikte, Brand, Beschlagnahme, Embargo usw. so gilt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist als vereinbart.

5.4 Für eine unverschuldete oder fahrlässig verursachte Lieferverzögerung haftet STI nicht. In einem solchen Fall verzichtet der Käufer auf das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Hat STI den Lieferverzug zumindest grob fahrlässig verschuldet, kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Fall von Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist zu berücksichtigen, dass STI bereits abgearbeitete Teile nicht anderweitig verwenden kann.

5.5 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, kann STI entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten.

5.6 Der Versand erfolgt stets, auch bei frachtfreier Lieferung, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Mit Übergabe der vom Auftraggeber bestellten Ware an den Frachtführer (Post, Bahn oder Spediteur) hat die Firma STI Ihre Vertragspflichten erfüllt und die Gefahr geht auf den Käufer über.

§ 6 Zahlung

6.1 Die Zahlung hat, solange nichts schriftlich vereinbart ist, binnen 30 Tagen Netto auf die von STI bekannt gegebene Zahlstelle zu erfolgen.

6.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von STI nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

6.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung im Verzug, so kann STI auf Erfüllung des Vertrages bestehen, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Eingang der rückständigen Zahlungen aufschieben, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 1% p.m. zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellen, neue Lieferungen nur gegen Vorkasse oder gegen Zurverfügungstellung ausreichender Sicherheiten durchführen.

6.5 Eingeräumte Rabatte werden nur auf erfolgte Zahlung geleistet.

6.6 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von STI. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur vollständigen Zahlung der laufenden Rechnung bestehen.
Im Falle der Weiterveräußerung (auch nach Weiterverarbeitung) verpflichtet sich der Käufer, seine Forderung aus der Weiterveräußerung zur Sicherung der Kaufpreisforderung an STI abzutreten und dies in seinen Büchern zu vermerken.

§ 7 Mängelhaftung

7. 1 Der Besteller hat unsere Ware bei Anlieferung unverzüglich sorgfältig zu untersuchen. Mängel, die hierbei erkennbar sind, müssen vom Besteller unverzüglich gemeldet und auf den Frachtpapieren schriftlich vermerkt werden.
Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Gewährleistungsansprüche von Rechtspersonen im Sinne des §310 BGB erlöschen 6 Monate nach Gefahrenübergang. Soweit die Mängelrüge berechtigt ist, verpflichten wir uns, nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern. Werden durch STI
oder das Transportunternehmen die Mängel nicht beseitigt, ist der Besteller berechtigt, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
Gegenüber Rechtspersonen im Sinne des §310 BGB verjähren alle Gewährleistungsansprüche spätestens drei Monate nach Zugang einer mit Einschreiben zu übersendenden Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, wenn der Besteller den Ablauf der Verjährungsfrist nicht unterbricht (z.B. durch Klageerhebung oder gerichtlichen Beweissicherungsantrag).

§ 8 Gewährleistung

8.1 STI leistet für die Mängelfreiheit der Kaufgegenstände grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren wie folgt Gewähr:
Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von STI durch Reparatur des Kaufgegenstandes, Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch oder Preisminderung. Die ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum von STI über. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen. Dies gilt in gleicher Weise für alle Garantievereinbarungen. Der Käufer verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger ausdrücklich auf die Geltendmachung eines durch den Kaufgegenstand infolge einfacher oder schlicht grober Fahrlässigkeit verursachten mittelbaren oder unmittelbaren Schadens (Folgeschadens) und Gewinnentganges. Durch die Mängelbehebung tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein.

8.2 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei Anlieferung unverzüglich zu prüfen. Gewährleistungsansprüche sind nur dann gewährt, wenn er die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich anzeigt. Mündliche oder telefonische Verständigung genügen der Rügepflicht nicht.
Die Gewährleistungspflicht von STI findet nur auf Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Montage und Betriebsbedingungen auftreten, Anwendung. Sie gilt Insbesondere nicht für Mängel, die aufgrund vom Käufer oder Dritten durchgeführten Reparaturen oder Änderungen ohne schriftliche Zustimmung von STI entstanden sind.

8.3 Für Kaufgegenstände dritter Hersteller (Handelsware) gelten die Gewährleistungsansprüche des jeweiligen Herstellers.

§ 9 Garantie

9.1 STI leistet eine Garantie auf die Kaufgegenstände von zehn Jahren.

9.2 Die Garantie der STI erstreckt sich auf die Funktion der Produkte von STI. Ausgenommen sind Verschleissprodukte. Ein Garantieanspruch besteht dann, wenn die Funktion gemäß dem bestimmungsgemäßen Einsatz der Produkte wesentlich eingeschränkt ist und dies auf ein Verschulden der STI zurückgeführt werden kann. In diesem Fall wird der Mangel gemäß § 7 behoben.

9.3 Für Kaufgegenstände dritter Hersteller (Handelsware) gelten die Garantieansprüche des jeweiligen Herstellers.

§ 10 Haftung

10.1 STI haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern der STI Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverluste, Entschädigungsansprüche Dritter wird ausgeschlossen.
Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage und Betrieb oder behördlicher Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

§ 11 Gerichtsstand und Recht

11.1 Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.

11.2 Für sämtliche Vertragsverhältnisse findet deutsches Recht Anwendung.